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Sonderurlaub beim Umzug - Ihr Recht?
Die schlechte Nachricht: Der Gesetzgeber sieht keinen Sonderurlaub für den Umzug vor. Aber: Viele Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten eine Klausel, die ein bis zwei Tage Umzugsurlaub vorsieht. In beiden Fällen ist die Klausel für die Firmen bindend und ist ebenso einklagbar wie gesetzliche Bestimmungen.
Und informieren Sie sich beim Betriebsrat: Wenn in der Vergangenheit regelmäßig freiwillig Sonderurlaub für den Umzug gewährt wurde und Ihre Situation vergleichbar ist, darf der entsprechende Antrag wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht abgelehnt werden.
Der Anspruch auf einen Umzugsurlaub kann im Einzelfall außerdem gesetzlich gegeben sein, wenn der Arbeitgeber den Umzug durch eine Versetzung des Arbeitnehmers veranlasst hat. In diesem Fall hat er alle Aufwendungen zu erstatten, sofern keine abweichende Regelung mit dem Arbeitnehmer getroffen wurde und der Sonderurlaub dient als teilweise Erstattung für den Zeitaufwand des Wohnungswechsels. Der Sonderurlaub für den Umzug wird von den vielen Arbeitgebern für den Fall einer Versetzung ohnehin als selbstverständliche Ausgleichsleistung angesehen.
Über Sonderurlaub verhandeln
Der Umzugsurlaub lässt sich natürlich auch dann in einem persönlichen Gespräch mit dem Arbeitgeber vereinbaren, wenn weder der Tarifvertrag noch die Betriebsvereinbarung einen solchen Anspruch begründen.
Dabei bietet es sich an, dem Arbeitgeber das Vor- oder Nacharbeiten anzubieten. Hat möglicherweise der Arbeitnehmer ebenfalls einen Vorteil durch den Umzug? Lässt der näher an der Arbeitsstätte gelegene neue Wohnsitz das kurzfristige Übernehmen von Notdiensten eher zu als die bisherige Wohnung? Sind eventuell in der letzten Zeit nicht erfasste Überstunden angefallen? Haben Sie sich in den letzten Wochen durch besondere Leistungen hervorgetan und quasi eine Belohnung verdient?
Sprechen Sie diese Punkte alle – ruhig und diplomatisch – in einem persönlichen Termin an und eröffnen Sie das Gespräch mit zwei Urlaubstagen, so dass Ihr Vorgesetzter Sie dann ggf. auf einen herunterhandeln kann.
Unbezahlter Sonderurlaub für den Umzug?
Wenn weder der Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung einen Sonderurlaub wegen eines Umzuges vorsehen und auch die persönliche Verhandlung mit dem Chef zu keinem Ergebnis geführt hat, kann natürlich der normale Erholungsurlaub für den Umzug in Anspruch genommen werden. Falls dieser bereits anderweitig eingeplant ist, kann der Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht bestehen. Dieser Anspruch ist immer dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft machen kann, dass die Freistellung von der Arbeit für ihn von großer Bedeutung ist. Ein Umzug gehört sicher zu den als Begründung für eine Freistellung ausreichenden Anlässe.
Umzugsurlaub sparen
Drei Tipps, mit denen Sie Urlaubstage sparen:
- Planen Sie Ihren Umzug sorgfältig.
- Nutzen sie kostenlose Umzugshilfen, wie den Umzugskalender.
- Engagieren Sie ein Umzugsunternehmen, das den Umzug für Sie übernimmt.
